I. Allgemeines
Für alle unsere – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Der Schriftform wird auch durch Fax oder e-Mail genügt.
2. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst dann als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bestellung zu bestätigen, andernfalls sind wir an unsere Bestellung nicht gebunden.
5. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
6. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
III. Lieferung und Leistung
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Wenn Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehenden Ansprüche.
4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
5. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Annahme der Lieferung bzw. Abnahme nicht verpflichtet. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung bzw. Abnahme vor Ablauf des Liefertermins zu verweigern und diese auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurück zu senden oder bei Dritten einzulagern.
6. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers spesenfrei an unser Zentrallager in Langenhagen oder an die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt „frei Werk“ (DDU oder DDP gem. INCOTERMS 2000).
7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der von uns vor geschriebene Anlieferungs- bzw. Aufführungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort ungeachtet dessen immer 30823 Garbsen. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
8. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigung geschützt ist.
IV. Qualität, Abnahme und Mängelrüge
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
2. Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.
4. Mängel der Lieferung werden von uns, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt oder entdeckt werden, dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein, dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.
V. Preise und Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Auftragnehmer die Preise nicht allgemein herabsetzt.
2. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigung geschützt ist. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial kostenlos zurückzunehmen.
3. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der vollständigen und korrekten Rechnung. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
4. Wir zahlen ab Datumsstempel Rechnungseingang innerhalb von 30 Tagen mit 3%Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 60 Tagen netto oder anderer schriftlicher Vereinbahrung. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges bzw. mit mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn wir die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben haben. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. Nachnahmen können nicht
eingelöst werden.
5. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
6. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen oder deren Einzug durch Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
VI. Gewährleistung und Mangelhaftung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2.1. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Nr. IV 4. gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl gegeben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer vom Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
2.2. Ist die Nacherfüllung vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer gesetzten an gemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate und beginnt mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden oder wir verlangen. Werden wir aufgrund eines Rückgriffs § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.
4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
5. Wird im Rahmen der Nacherfüllung eine Ware, die mit einem erheblichen Mangel behaftet ist, neu geliefert, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Auftragnehmer uns diese zu ersetzen.
7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zu erstatten. Der Auftragnehmer erhält von uns vorher eine Aufforderung zur Stellungnahme.
VII. Haftung
Der Auftragsnehmer stellt uns von Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sowohl unseren Vertragspartnern als auch sonstigen Dritten aus jeder fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten, sowie außervertraglicher Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers resultieren, frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produkts des Auftragnehmers zurückzuführen sind, gleichviel wer haftungsrechtlich als Hersteller des Endprodukts anzusehen ist.
Unter diesen Voraussetzungen haftet der Auftragnehmer auch für Schäden, die uns in solchen Fällen durch nach Art und Umfang an gemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang zu beweisen, dass die uns gelieferte Ware nicht mit Fehlern behaftet war.
Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
VIII. Schutzrechte
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine, Urheberrechte, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anforderungen hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
IX. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
X. Lieferantenerklärungen
1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO / EG 1207 /
01. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nach belastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer hierfür zu haften.
XI. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden.
Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Auftragnehmer verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XII. Geschäftsgeheimnisse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
XIII. Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass uns mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in 30823 Garbsen für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
Air Service Nord GmbH & Co. KG /Stand Mai 2012
Mietbedingungen der Air Service Nord GmbH & Co. KG
I. Allgemeiner Geltungsbereich
1. Die Vermietung wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen durchgeführt. Für alle unsere - auch zukünftigen - Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nach folgenden Mietbedingungen maßgebend. Bei ständiger Geschäftsbeziehung genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Mietbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen.
2. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Mieters in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
3. Mit der Unterzeichnung des ausgestellten Lieferscheines durch den Mieter oder durch den von ihm Beauftragten erkennt er diese Mietbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Air Service Nord GmbH & Co. KG in vollem Umfang an.
4. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Vermietung ist unsere schriftliche Bestätigung. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
III. Mietpreise und Zahlungsbedingungen
1. Die Mietpreise verstehen sich rein netto zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Langenhagen oder Wilhelmshaven und werden vom Tag der Abholung bis je einschließlich dem Tage der Rücklieferung, ausgenommen Sonn- und Feiertage, berechnet.
2. Die genannten Mietpreise beziehen sich auf den Einsatz des Mietgerätes im Einschichtbetrieb. Bei einem 2-Schichtbetrieb beträgt der Mietsatz x 1,8 und bei einem 3-Schichtbetrieb x 2,4.
3. Liefer- und/oder Montagekosten werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der Air Service Nord GmbH & Co. KG nach Bedarf zusätzlich berechnet.
4. Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, ohne jeglichen Abzug.
5. Bei Zahlungsrückständen des Mieters sind wir befugt die Mietgegenstände wieder an uns zu nehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt. Der Mieter ist verpflichtet, an der Rücknahme mitzuwirken, insbesondere den Zugang zu den Mietgegenständen zu ermöglichen und sie herauszugeben.
IV. Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mietgegenstand wird vor Verlassen unseres Hauses einem Service unterzogen und befindet sich im betriebsbereiten Zustand.
2. Der Mieter hat bei Übergabe des Mietgegenstands offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mängel die erst später erkennbar werden sind sofort nach ihrem Erkennen zu melden. Werden bei Übernahme der Mietgegenstände keine Mängel schriftlich angezeigt gilt der Mietgegenstand als mangelfrei.
3. Rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, hat der Vermieter auf seine Kosten zu beseitigen. Alle übrigen Kosten der Mängelbehebung trägt der Mieter.
V. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, ihn ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und in einwandfreien Zustand zurückzugeben.
2. Bei Erreichen des Serviceintervalls – spätestens jedoch nach 1.000 Betriebsstunden - ist der Mieter verpflichtet, Air Service Nord GmbH & Co. KG sofort zu verständigen.
3. Die tägliche Kontrolle der Mietmaschine laut Bedienungsanleitung ist vom Mieter durchzuführen.
4. Der elektrische Anschluss der Mietgeräte muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.
5. Die Abnahme der Mietgeräte gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) obliegt dem Mieter.
6. Der Diebstahl des Mietgegenstands ist sofort anzuzeigen.
7. Dem Mieter ist es untersagt die Mietgegenstände zu öffnen oder an ihnen Reparaturen durchzuführen. Servicearbeiten während des Betriebes werden ausschließlich von Air Service Nord GmbH & Co. KG durchgeführt.
8. Es ist untersagt einem Dritten die Mietgegenstände zu überlassen und Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
10. Der Mieter verpflichtet sich die zwingend vorgeschriebenen Raumtemperaturen von +5°C und max. + 40°C der Richtlinie „Lüftung der Betriebsräume luftgekühlter Kompressoren“ einzuhalten gem. VDMA 4363.
VI. Haftung des Mieters
1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters; soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei Streik, Aufruhr, inneren Unruhen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter.
2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese Kosten nicht von einer Versicherung ersetzt werden.
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter (oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), freizustellen.
4. Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit des Mietgegenstands von der Übergabe an bis zur Rückgabe an uns.
5. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Ist eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht möglich, so hat der Mieter die Kosten für ein Ersatzgerät zu tragen.
6. Ist der Mietgegenstand oder das Zubehör bei Rückgabe nicht in sauberen und einwandfreien Zustand, haftet der Mieter für die Reinigungs- und Instandsetzungskosten.
7. Der Mieter trägt die Gefahr für den Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Transportkosten der Rücklieferung trägt der Mieter; dies gilt nicht, wenn die Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.
VII. Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die in dem Jahr zu zahlende Miete begrenzt.
2. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen
VIII. Beendigung des Mietvertrages
1. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Mietzeit.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. der Mieter den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß mit seiner obliegenden Sorgfalt bedient/ verwendet oder außerhalb des Vertragsgebietes verbringt,
b. oder für den Fall, dass der Mieter seiner Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Mietsache trotz erfolgter Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
c. oder die Servicearbeiten von einem anderen als uns durchgeführt werden,
d. oder der Mietgegenstand einem Dritten überlassen wird,
e. oder der Mieter mit einer Mietzahlung in Verzug ist.
Die aufgeführten Kündigungsgründe sind nicht abschließend.
3. Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht, wird jeder angefangene Zusatztag mit der Höhe des Tagessatzes berechnet.
IX. Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach der Wahl des Vermieters der Hauptsitz des Vermieters, Garbsen, oder der Sitz einer zum Vertragsschluss bestehenden Niederlassung des Vermieters. Wir können auch am Hauptsitz des Mieters klagen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
3. Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht.
Air Service Nord GmbH & Co. KG Stand: Mai 2012
Allgemeine Servicebedingungen der Air Service Nord
GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
Diese Servicebedingungen gelten für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Für alle unsere - auch zukünftigen - Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Servicebedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Bestellers in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartezeiten sowie Vorbereitung und Materialrückgabe werden nach den jeweils gültigen Sätzen der Air Service Nord GmbH & Co. KG abgerechnet.
2. Die normale Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag 7.00 bis 18.00 Uhr. Für jede Stunde ab 18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% und ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von 50% berechnet.
3. Für Arbeiten an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100% berechnet.
4. Für schmutzige Arbeit oder nach Arbeiten an gesundheitsschädlichen Orten beträgt der Zuschlag 20 %.
5. Wir behalten uns vor, die Rückreisestunden zu ändern, sollte eine normale Rückfahrt nicht möglich sein.
6. Sollte in besonderen Fällen der Pauschalsatz (innerhalb Deutschland € 65,00) für Übernachtungen nicht ausreichen, so erfolgt die Übernachtung auf Nachweis und Beleg. Beim Besuch mehrerer Besteller werden die Kosten anteilmäßig verrechnet.
7. Die Berechnung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, nach Stundennachweis. Der Serviceleistende ist gehalten, Betriebsvorschriften des Bestellers bezüglich der Arbeitskontrolle zu beachten und wöchentlich bzw. nach Beendigung des Service einen Stundennachweis auszufertigen und diesen dem Besteller zur Anerkennung und Bestätigung vorzulegen. Eine Zweitschrift des Stundennachweises wird dabei übergeben. Die Abrechnung über die Servicekosten erfolgt nach unserem Ermessen nach beendetem Service. Ist der Besteller bei Ende der Arbeit nicht anwesend, so dass der Stundennachweis nicht bestätigt werden kann, so gilt die von uns getroffene Feststellung als verbindlich.
8. Die Beträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu begleichen. Ansprüche des Bestellers können nicht gegen unsere Forderungen aus Leistungen aufgerechnet werden; es sei denn, es handelt sich um rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen. Auf sämtliche Preise kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in Anrechnung.
III. Leistungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat uns bei der Durchführung seiner Arbeit auf seine Kosten zu unterstützen. Er ist verpflichtet uns benötigte Hilfestellung zu gewähren.
Dies gilt auch für nicht vorher vereinbarte Hilfeleistungen.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen (Hebezeuge, Gerüste, Leitern) und die bauseitigen Leistungen wie Maurer- und Malerarbeiten, sämtliche Elektroarbeiten, elektrische Schaltung in Abhängigkeit mit dem Kompressor/ Maschinen und elektrische Versorgungs- und Verbindungsleitungen rechtzeitig bereitzustellen und die Gefahr dafür zu übernehmen.
3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge hat der Besteller geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Servicestelle bereit zustellen.
4. Für den Aufenthalt der Servicekräfte hat der Besteller geeignete verschließbare und beheizbare Räume nebst Beleuchtung und Waschgelegenheit sowie Erster Hilfe bereitzustellen.
5. Alle erforderlichen elektrischen Anschlüsse, Kabelkanäle sowie weitere Versorgungs- und Entsorgungsanschlüsse (Luft, Absaugung, Wasser) müssen installiert sein, soweit sie zur Durchführung der Arbeiten an dem Montageort benötigt werden. Der Arbeitsplatz muss geräumt und frei zugänglich sein.
6. Vor Beginn des Serviceeinsatzes müssen die für die Aufnahme der Servicearbeiten erforderlichen Gegenstände an Ort und Stelle und alle sonstigen Vorarbeiten fertig gestellt sein, damit der Serviceeinsatz sofort nach Ankunft des Servicepersonals beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die erforderlichen Fundamente und sonstiges für die Aufstellung erforderliches Mauerwerk, soweit notwendig, nach den von uns eingesandten Zeichnungen und Beschreibungen hergestellt, trocken abgebunden, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt und von uns etwa vorgeschriebene Wandöffnungen zum Hereinbringen größerer Montageteile vorgesehen sein bzw. auf Anforderung des Servicepersonals kurzfristig ausgeführt werden. Ebenso müssen die Stromzuleitungen für Licht- und Kraftstrom mit Hauptschalter und Sicherungen so rechtzeitig hergestellt sein, dass die Versorgung mit Strom beim
Servicebeginn gewährleistet ist. Abmachungen, die Änderungen der vorstehenden Bedingungen zum Inhalt haben, binden uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. Nach beendigter Arbeit sind die von uns gestellten Hilfsmittel kostenfrei nach Garbsen zurückzusenden, sofern wir nicht den Transport unter Anrechnung der Kosten mit unseren eigenen Fahrzeugen selbst durchführen.
7. Für den Transport schwerer Teile sind kurzfristig Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Servicepersonals zu befolgen.
8. Der Besteller muss gewährleisten, dass die Arbeit unverzüglich nach Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
9. Kann nach Anlieferung der Teile nicht unmittelbar mit der Arbeit begonnen werden, so sind die Maschinen und Anlageteile am Lagerort bzw. am Montageort vor Umwelteinflüssen und Beschädigungen aller Art durch den Besteller zu schützen.
10. Der Besteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Servicekraft. Wird ein Austausch einer Servicekraft auf Verlangen des Bestellers durchgeführt, so werden ihm die dadurch entstehenden Kosten berechnet.
11. Der Besteller hat für sachgemäße Aufbewahrung der Lieferteile und etwa zurückgelassener Gegenstände ausreichend Sorge zu tragen. Für entstehende Schäden haftet der Besteller.
12. Der Besteller verpflichtet sich die zwingend vorgeschriebenen Raumtemperaturen von +5°C und max. +40°C der Richtlinie „Lüftung der Betriebsräume luftgekühlter Kompressoren“ einzuhalten gem. VDMA 4363.
IV. Servicefrist
1. Alle von uns gemachten Angebote über Beginn und Zeitdauer der Reparatur, Inbetriebnahme oder Montage verstehen sich als ca. - Angaben und geben den voraussichtlichen Zeitpunkt für Beginn bzw. den voraussichtlichen Durchführungszeitraum wider. Die Arbeiten werden mit möglichster Beschleunigung durchgeführt. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Besteller nicht, Abzüge zu machen oder Schadenersatz zu verlangen. Verzögert sich die Reparatur, Montage oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden und müssen die Arbeiten auf längere Zeit unterbrochen werden, so gehen die sich hieraus ergebenden Mehrkosten für Fahrgelder, Warte- und Wegzeiten zu Lasten des Bestellers.
2. Verzögert sich die Montage bei höherer Gewalt, durch Arbeitskämpfe oder durch Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Montagefrist, auch während des Verzugs angemessen. Ein Ersatz für Schäden, die der Besteller durch die Verzögerung erleidet, kann nicht bei uns geltend gemacht werden.
V. Abnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet die Arbeit abzunehmen, sobald deren Beendigung ihm angezeigt worden ist. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller und uns zu unterzeichnen ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Abnahmefähigkeit der Arbeit gegenüber dem Besteller als erfolgt.
3. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel.
VI. Gewährleistung
1. Hat der Besteller einen Mangel festgestellt, so beschränken sich seine Rechte insoweit auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht zu mindern oder, sofern nicht eine Bauleistung Vertragsgegenstand ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
2. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden aus nachfolgenden Gründen:
a) Schäden, die auf ungenügende oder mangelhafte Beschaffenheit der von Besteller gestellten Rüst- und Hebewerkzeuge sowie anderer Einrichtungen zurückzuführen sind.
b) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Herstellervorgaben entstehen und für den Betrieb der Maschinen und Anlagen notwendig sind, z.B. mangelhafte Pflege und Wartung, Verwendung falscher Schmierstoffe etc.
c) Schäden aufgrund der Durchführung von Arbeiten durch den Besteller oder Dritte ohne unsere Genehmigung.
d) Schäden, die durch vom Besteller zur Verfügung gestellte Hilfskräfte verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die nachweislich auf falsche Anweisungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Servicepersonal gegeben wurden, zurückzuführen sind.
3. Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und deliktischer Haftungen, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf entgangenen Gewinn) ausgeschlossen.
4. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. 4.1) nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, 4.2) in Fällen des Vorsatzes, oder 4.3) in Fällen der groben Fahrlässigkeit des Verwenders/seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder 4.4) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder 4.5) bei arglistig verschwiegenen Mängeln, oder 4.6) wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zu gesicherten Eigenschaft, falls ein gerade davon umfasster Mangel unsere Haftung auslösen würde. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht liegt nur dann vor, wenn die Worte "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich von uns verwandt werden.
4.7) oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns diesbezüglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
5. Wenn der Besteller Kaufmann ist, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers uns gegenüber in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. soweit diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Werkes. Ansprüche auf Ausübung des Rücktrittsrechts oder Minderung sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, sofern wir grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, eine Schadenersatzpflicht für Körperschäden besteht oder im Falle arglistigen Verhaltens unsererseits.
6. Das Servicepersonal ist nicht zur Erteilung von verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, berechtigt.
7. Die Haftung für Schadensfolgen aus verdeckten Mängeln, die bei der Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur mit verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkannt werden konnten, wird ausgeschlossen.
8. Nur zur Abwehr von verhältnismäßig großen Schäden und einer Gefährdung der Betriebssicherheit ist der Besteller berechtigt, die Arbeit selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, nachdem er zuvor den Auftragnehmer informiert hat.
9. Die Haftung für Maschinen- und Montageteile gegen Diebstahl, Brand- und Wasserschäden sowie sonstige Beschädigungen, die nicht von dem Montagepersonal verursacht wurden, verbleibt beim Besteller.
VII. Sonstige Bestimmungen
1. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz, 30823 Garbsen , für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegen über Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Klage kann auch am Hauptsitz des Vertragspartners erhoben werden.
2. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz in 30823 Garbsen
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
4. Ergänzend zu den vorstehenden Montagebedingungen gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Air Service Nord GmbH & Co. KG in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung.
Air Service Nord GmbH & CO KG Stand: Mai 2012
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Air Service Nord GmbH & CO. KG
Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf. Sie gelten als anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und/oder Empfang Aufträge an uns erteilt oder Lieferungen von uns entgegen nimmt, auch soweit eine spätere Bezugnahme nicht ausdrücklich erfolgt.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns wirksam in den Vertrag einbezogen. Im Übrigen ist ihre Wirksamkeit, ohne das es eines Widerspruchs im Einzelfallbedarf, ausgeschlossen. Unseren Mitarbeitern im Außendienst erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Annahme und Bestätigung durch uns.
I. Angebote
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit dem Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre zwingend durch rechtliche Regelungen festgelegt. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Garantien.
2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung des Herstellers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Wir verweisen auch auf Ziff. VII, 7 dieser Allgem. Verkaufsbedingungen. Unerhebliche Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, sofern der Vertragszweck dies nicht einschränkt und die Änderung für den Käufer angemessen ist.
II. Preise
1. Alle Preise gelten grundsätzlich ab Lager Langenhagen oder Herstellerwerk. Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Nettowarenwert jeder Bestellung muss mindestens € 100,00 betragen. Bei kleineren Bestellungen stellen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von (€ 25,00) in Rechnung.
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder sonstigen Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Preise und Teuerungszuschläge, zuzüglich der am Tage der Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
3. Im Geschäftsverkehr mit sonstigen Kunden gilt folgendes: Soll unsere Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen, so gilt der im Vertragsabschluss vereinbarte Preis. Ist eine solche Liefer- oder Leistungszeit nicht vereinbart oder erfolgt die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so gilt der am Tage der Auslieferung von uns geforderte Preis. Die Preisanpassung darf jedoch nur in dem Umfang gefordert werden, als seit Vertragsabschluss unsere Lohnkosten und Materialkosten zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von jeweils 10 % hierauf dem von uns geforderten Preis zugrunde liegen und sofern die Preisanpassung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und Erbringung unserer Lieferung oder Leistung zuzüglich eines Zuschlages von 20 % nicht übersteigt. Ansonsten gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind am 10. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei schriftlicher Vereinbarung sind auch Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit Abzug von 2% Skonto möglich oder andere schriftliche Vereinbarungen. Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
2. Bei Überschreiten des vereinbarten, kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungszieles um mehr als einen Monat, werden alle weiteren Forderungen die wir gegen den Kunden haben, sofort zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Vereinbarte, besondere Zahlungsziele, Bonifikationen oder sonstige Vergünstigungen werden im Falle eines Zahlungsverzugs, einer Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Scheck- oder Wechselprotesten unwirksam. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Geschieht dies doch, so erfolgt die Hereinnahme nur erfüllungs- halber. Dies gilt auch bei Wechselprolongationen, wobei stets unsere Rechte aus Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt bleiben.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung untersagen. Mit der Zurücknahme der Kaufsache durch uns wird kein Rücktritt vom Vertrag erklärt. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziffer VI. 5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb, bzw. bei Streckengeschäften unser Lieferwerk, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse außerhalb unserer Verantwortung für die Dauer der Störung der Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Diese Regelung gilt entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
3. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Vertrag auch innerhalb dieser angemessenen Nachfrist von uns nicht erfüllt, so ist der Kunde berechtigt, ohne weitergehende Rechte, Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde in einem solchen Fall vom Vertrag nicht zurück, so kann er wegen einer Lieferverzögerung Schadenersatz nur fordern, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, bei Rücknahme mangelfreier Ware neben den Transportaufwendungen einen Abzug von mindestens 30% vom Rechnungswert vorzunehmen.
V. Ausführung der Lieferungen
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager oder, bei direkter Belieferung, dasjenige unseres Vorlieferanten verlässt. Erfolgt der Transport durch unsere Fahrzeuge, wird unsere Haftung und diejenige unserer Mitarbeiter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzt. Dies gilt für alle Geschäfte, auch bei „franko“- und „frei Haus“ -Lieferungen.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
4. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen. Der Versand erfolgt unfrei ab unserem Lager Langenhagen gegen Berechnung der Auslagen. Die Ware ist auf dem Versandwege nicht versichert. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu; im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VI.1.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug gerät, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern VI.4 und VI.5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer VI.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III.4. genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Überwiegt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 29 % (20 % Wertabschlag, 9% Verwertungskostenpauschale bei Insolvenz des Kunden) sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 II, 171 II S. 3 InsO bei uns an, erhöht sich die Grenze auf 48 %.
8. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer fälligen Forderung mehr als 60 Tage in Verzug oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus den Räumen des Käufers auch freihändig an uns zu nehmen und selbst, unter Wahrung der Interessen des Käufers, zu verwerten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt.
VII. Haftung für Mängel
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Erkennen derselben schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung nach unserer Wahl, bei privater Nutzung nach Wahl des Kunden, die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Für den Fall des Fehlschlagens der gewählten Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach Ziffer VIII. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre.
3. Sollten wir eine „Garantie“ zusagen, wird damit im Zweifel nur die Einräumung einer besonderen Verjährungsfrist erklärt, ohne dass wir konkrete Sacheigenschaften zusichern.
4. Die Zusage der Prüfung des Mangels durch uns ist noch keine verjährungs- hemmende Handlung. Wenn wir uns nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußern, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen eines behaupteten Mangels zu überzeugen, insbesondere uns auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen, um sich das Recht auf die Berufung auf Mängel zu erhalten.
6. Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen uns bestehen nur, soweit dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen oder Kulanzregelungen getroffen hat.
7. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch anhängig, vermieden, Änderungen im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen, und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor.
8. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor, bei nach Gefahrübergang erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch unsachgemäße Lagerung.
9. Bei Ware, die als gebrauchtes Material verkauft wird, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu, sofern sie für die gewerbliche und/oder berufliche Nutzung gekauft wird. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers oder bei Zusicherung einer Eigenschaft. Bei nicht gewerblicher oder nicht beruflicher Nutzung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
10. Soweit wir uns mit einer unverschuldeten Warenrücknahme einverstanden erklären, berechnen wir 10 % des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer Kosten. Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns bezüglich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den zweifachen Lieferwert begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
IX. Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
X. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Kundendaten, die uns im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bekannt werden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist 30823 Garbsen oder unsere die Lieferung ausführende Niederlassung. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, 30823 Garbsen. Wir können auch am Gerichtsstand des Kunden klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980.
2. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Air Service Nord GmbH & Co. KG Stand: Mai 2012